§ 703 Kein Nachweis der Vollmacht
ZPO ( Zivilprozessordnung )
1Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. 2Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.
Stand: 01.09.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln