§ 495 a Verfahren nach billigem Ermessen
ZPO ( Zivilprozessordnung )
1Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. 2Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
Stand: 01.11.2024
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