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§ 510 Erklärung über Urkunden

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.





 Stand: 01.02.2024