§ 510 Erklärung über Urkunden
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.
Stand: 01.02.2024
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