§ 99 Einstellung wegen Rücknahme des Vergleichsvorschlags
VerglO ( Vergleichsordnung )
1Das Vergleichsverfahren ist einzustellen, wenn der Schuldner den Antrag (§ 2) zurück nimmt. 2Die Rücknahme des Antrags ist bis zur Beendigung der Abstimmung über den Vergleichsvorschlag zulässig.
Stand: 01.04.2024
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