§ 88 Pflegschaft für abwesende Beteiligte
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
1Einem abwesenden Beteiligten kann, wenn die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft vorliegen und eine Pflegschaft über ihn nicht bereits anhängig ist, für das Auseinandersetzungsverfahren von dem Nachlaßgericht ein Pfleger bestellt werden. 2 Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlaßgericht.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln