§ 84 Kraftloserklärung eines Erbscheins und anderer Zeugnisse
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
1Gegen einen Beschluß, durch den ein Erbschein für kraftlos erklärt wird, findet die Beschwerde nicht statt. 2 Das gleiche gilt von einem Beschluß, durch den eines der in den § 1507, § 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den § 37, § 38 der Grundbuchordnung vorgesehenen gerichtlichen Zeugnisse für kraftlos erklärt wird.
Stand: 01.04.2024
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