§ 144 (Zusammensetzung, Vertretung)
GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )
Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Personen als dessen Vertreter; sie sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen desselben ohne den Nachweis eines besonderen Auftrags berechtigt.
Stand: 01.09.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln