§ 151 (Verbot richterlicher Geschäfte für Staatsanwälte)
GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )
1Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. 2Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.
Stand: 01.11.2024
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