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Bundeszentralregistergesetz
ZWEITER TEIL Das Zentralregister
DRITTER ABSCHNITT Auskunft aus dem Register
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Bundeszentralregistergesetz
ZWEITER TEIL Das Zentralregister
DRITTER ABSCHNITT Auskunft aus dem Register
1. Führungszeugnis
2. Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
3. Auskünfte an Behörden
4. Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
1. Führungszeugnis
§ 35 Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen
§ 32 Inhalt des Führungszeugnisses
§ 30 Antrag
§ 34 Länge der Frist
§ 38 Mehrere Verurteilungen
§ 30 c Elektronische Antragstellung
§ 30 b Europäisches Führungszeugnis
§ 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden
§ 36 Beginn der Frist
§ 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf
§ 40 Nachträgliche Eintragung
§ 37 Ablaufhemmung
§ 39 Anordnung der Nichtaufnahme
§ 30 a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
1. Führungszeugnis
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§ 30 Antrag
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§ 30 b Europäisches Führungszeugnis
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§ 36 Beginn der Frist
§ 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf
§ 40 Nachträgliche Eintragung
§ 37 Ablaufhemmung
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