§ 176 a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln.
Stand: 01.04.2024
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