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§ 176 b Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

1Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für ehemalige Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.





 Stand: 01.04.2024