§ 106 Ermächtigung der Landesregierungen
II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )
Die Landesregierungen werden ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Regelung der in § 105 Abs. 1 und 2 bezeichneten Tatbestände zu erlassen, soweit die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung keinen Gebrauch macht.
Stand: 01.04.2024
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