§ 97 Verfügungen des Betreuungsgerichts
KostO ( Kostenordnung )
(1) Die volle Gebühr wird erhoben für Verfügungen des Betreuungsgerichts, die sich nicht auf Betreute oder Pfleglinge beziehen. (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.
Stand: 01.04.2024
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