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§ 59 a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

GKG ( Gerichtskostengesetz )

 
 

Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.





 Stand: 01.04.2024