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§ 57 Zwangsliquidation einer Bahneinheit

GKG ( Gerichtskostengesetz )

 
 

Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.





 Stand: 01.02.2024