§ 7 Annahme als Kind
EheG ( Ehegesetz )
(1) 1Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft oder Schwägerschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 durch Annahme als Kind begründet worden ist. 2 Das gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist. (2) 1Das Vormundschaftsgericht kann von dem Eheverbot wegen Verwandtschaft in der Seitenlinie und wegen Schwägerschaft Befreiung erteilen. 2 Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln