§ 15 Fünf-Tage-Woche
JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )
1Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. 2Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
Stand: 01.04.2024
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