§ 12 Schichtzeit
JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )
Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln