Artikel 199 (Übergangsregelung zum ehelichen Unterhalt)
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander, insbesondere die gegenseitige Unterhaltspflicht, bestimmen sich auch für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen nach dessen Vorschriften.
Stand: 01.04.2024
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