Artikel 170 (Übergangsregelung zu Schuldverhältnissen)
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend.
Stand: 01.04.2024
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