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Strafrecht
§ 315c Abs. 1 Nr. 2f StGB, Wenden auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren
§ 315c Abs. 1 Nr. 2f StGB, Wenden auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren
Tatbestandsmerkmale
Fahrlässigkeit
Versuch
Teilnahme
Rechtswidrigkeit
Mitverschulden
§ 315c Abs. 1 Nr. 2f StGB, Wenden auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren
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