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Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 9 Abs. 5 StVO verstößt, handelt nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO ordnungswidrig. Ebenso ist nach § 49 Abs. 1 Nr. 2, 18 StVO der Verstoß gegen § 18 Abs. 7 StVO bußgeldbewehrt. Darüber hinaus handelt gem. § 49 Abs. 3 Nr. 4, 5 StVO ordnungswidrig, wer die Wendeverbote gem. § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO (Zeichen 272) und gem. § 42 Abs. 4b Satz 3 StVO (Zeichen 327) missachtet. Ein unzulässiges Wenden mit Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers ist nach Ziffer 44 BKatV bußgeldbewährt und wird mit einer Regelbuße von 80 € sowie der Eintragung von zwei Punkten im Verkehrszentralregister [...]
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