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Versicherungsvertragsrecht

Versicherungsrechtlich ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort sowohl in der Haftpflicht-als auch in der Kaskoversicherung eine Obliegenheitsverletzung nach Versicherungsfall (Aufklärungsobliegenheit; BGH, Urt. v. 01.12.1999 – IV ZR 71/99, VersR 2000, 222; Urt. v. 19.01.1983 – IV a ZR 225/81 1983, 333; v. 12.11.1975 – IV ZR 5/74, VersR 1976, 84 in ständiger Rechtsprechung; Halm, DAR 2007, 617; Fitz, DAR 2008, 668). Nach Klausel E.1.1.3 AKB 2015 darf der Versicherungsneh-mer den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erfor-derlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht). Grundsätzlich ist ein Verstoß gegen § 142 StGB zugleich auch ein Verstoß gegen die Aufklärungsinteressen des Versicherers (OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.07.1993 – 12 U 65/93, r+s 1994, 203). Der Versicherungsnehmer braucht sich bei einem Verstoß gegen § 142 StGB nicht bewusst zu sein, zugleich auch versicherungsrechtlich zum [...]
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