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Ordnungswidrigkeiten

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Die Vorschrift des § 34 StVO ergänzt die strafrechtliche Norm des § 142 StGB. Umfassend zu dieser Vorschrift Krumm/Himmelreich/Staub, Die „Owi-Unfallflucht“ – eine wenig bekannte Vorschrift, DAR 2011, 6. Dabei decken sich teilweise die Verhaltensvorschriften des § 34 StVO mit denen des § 142 StGB, teils werden weiter gehende Pflichten normiert. Der Unfallbegriff ist identisch mit § 142 StGB. Grundsätzlich tritt § 34 StVO als Ordnungswidrigkeitentatbestand (§ 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO) zurück, wenn die gleiche Vorschrift im strafrechtlichen Pendant des § 142 StGB geregelt ist. Dies sind insbesondere: nach einem Unfall sofort anzuhalten, ggf. zu warten (Wartepflicht), die Vorstellungspflicht, je nach Einzelfall möglich das normwidrige Beseitigen von Unfallspuren vor Treffen der notwendigen Feststellungen. Wird bei § 142 Abs. 4 StGB, der „tätigen Reue“, von einer Strafe abgesehen, ist gem. § 21 Abs. 2 OWiG die Ahndung als OWi nach § 34 StVO möglich (Böhnke, NZV [...]
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