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Die Eltern haften ihren Kindern bei Schadenzufügung nur nach dem Maßstab der eigenüblichen Sorgfalt, § 1664 BGB. Der BGH tendiert dahin, auch einen nicht sorgerechtsbefugten Elternteil in diesen Haftungsmaßstab einzubeziehen. Verletzt sich also ein Kind im Straßenverkehr durch ein mitwirkendes Verschulden oder auch Unterlassen der Eltern, so bestehen Haftungsansprüche gegen die Eltern nach dem Maßstab des § 1664 BGB, gegenüber etwaigen anderen Unfallbeteiligten, z.B. Kraftfahrer. Dabei wird jedes Haftungsverhältnis isoliert nach eigenem Verschulden oder nach eigener Verursachung betrachtet. Ein Ausgleich des Kraftfahrers gegenüber den die Aufsichtspflicht nicht ausreichend ausübenden Eltern besteht nicht (BGH, Urt. v. 01.03.1988 – VI ZR 190/87, BGHZ 103, [...]
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