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Strafrechtliche Besonderheiten bei Verletzung von Kindern bestehen materiell-rechtlich grundsätzlich nicht. Hinzuweisen ist noch auf die nach der Rechtsprechung entfallene Schreckzeit („Schrecksekunde“) bei Vorbeifahrt am Verkehrszeichen 136 „Kinder“ (BGH, Urt. v. 21.12.1993 – VI ZR 246/92, VRS 86, 424 = DAR 1994, 152 = VersR 1994, 326 = NJW 1994, 941) oder bei selbst verkehrswidrigem Verhalten, z.B. deutlicher Geschwindigkeitsüberschreitung. Prozessrechtlich ist bei Antragsdelikten zu beachten, dass diese höchstpersönlich zu stellen sind, d.h. mit Tod erlöschen, sofern das Gesetz nicht den Übergang des Antragsrechts auf Dritte vorsieht. Der Strafantrag ist schriftlich nach § 158 Abs. 2 StPO zu stellen, bei nicht Geschäftsfähigen allein durch den gesetzlichen Vertreter. Im Unterschied dazu ist die Strafanzeige auch von einem Minderjährigen gegenüber der Polizei mündlich abzugeben. Auch hier gilt wieder bei mehreren gesetzlichen Vertretern die Gesamtvertretung, [...]
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