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Insbesondere Geschwindigkeitsreduzierungen können eine Nötigung i.S.v. § 240 Abs. 1 StGB darstellen. Diese kann in einem Fahrverhalten („Ausbremsen“ oder massive Geschwindigkeitsreduzierungen ohne verkehrsbedingten Grund) liegen, die den Nachfolgenden zum Anhalten (BGH, Urt. v. 30.03.1995 – 4 StR 725/94, DAR 1995, 296 = NZV 1995, 325 = NJW 1995, 3131; OLG Stuttgart, Urt. v. 27.03.1995 – 3 Ss 76/95, DAR 1995, 261; am engen Gewaltbegriff orientierte Rechtsprechung) oder zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit zwingt. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Nachfolgende diesem Zwang nicht durch Ausweichen oder Überholen entgehen kann (BayObLG, Urt. v. 06.07.2001 – 1 St RR 57/01, DAR 2002, 79). Das Mitverschulden des „Opfers“ wirkt sich senkend auf das Strafmaß aus. Dieses Mitverschulden kann jedweder Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften oder gegen eine andere, einschlägige Rechtsnorm sein. Häufig wird der andere Verkehrsteilnehmer zu schnell bzw. [...]
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