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Der Kraftfahrer muss seine Geschwindigkeit und damit den Bremsweg an seine alkoholisiert mindere Leistungsfähigkeit anpassen (BayObLG, Beschl. v. 14.02.1994 – 1 StR 222/93 = DAR 1994, 246 = NZV 1994, 283). Er muss die Geschwindigkeit seiner herabgesetzten Reaktionsfähigkeit so anpassen, dass er keinen längeren Anhalteweg benötigt als ein nüchterner [...]
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