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Beschreibt das Schutzgesetz ein bestimmtes Verhalten konkret, so gilt: Der Geschädigte muss nachweisen: 1. die Existenz des Schutzgesetzes, 2. den Verstoß hiergegen, 3. die Kausalität zwischen Verstoß und Schaden, 4. grundsätzlich das Verschulden des Schädigers. Der Schädiger: kann den Gegenbeweis zu jeder Position antreten (BGH, Urt. v. 13.12.1984 – III ZR 20/83, VersR 1985, 452, LG Heidelberg, Urt. v. 22.08.1996 – 1 S 62/95, DAR 1999, 75). Anscheinsbeweis Von Bedeutung ist auch hier der Anscheinsbeweis. Dieser knüpft an typische Geschehensabläufe an, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte Ursache und eine bestimmte Folge haben (BGH, Urt. v. 03.07.1990 – VI ZR 239/89, NZV 1990, 386; OLG Braunschweig, Urt. v. 30.11.1987 – 3 U 115; 3 U 116/87, VersR 1989, 95; BGH, Urt. v. 19.03.1996 – VI ZR 380/94, NZV 1996, 277). Der Verstoß gegen ein Schutzgesetz ist als Anscheinsbeweis geeignet (BGH, Urt. v. 14.12.1993 – VI ZR 271/92, VersR 1994, 324). Zur Entkräftung [...]
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