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Die Geschwindigkeitsvorschriften sind Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 21.02.1985 – III ZR 205/83, NJW 1985, 1950; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.04.1997 – 15 U 77/96, NJW 1998, 548). Die Verletzung der Geschwindigkeitsvorschriften, auch die des § 3 Abs. 1 StVO, eröffnen damit über § 823 Abs. 2 BGB den Schadenersatzanspruch der §§ 249 ff. BGB. Im Sinne von § 7 StVG ist die Geschwindigkeit im Rahmen der Betriebsgefahr von Bedeutung. Je höher die Geschwindigkeit, je schwerer das Kraftfahrzeug, je ungelenker (Straßenbahn) desto höher die Betriebsgefahr. Eine überhöhte Geschwindigkeit führt damit gem. §§ 7, 17 StVG immer zu einer (Mit-)Haftung des zu schnell fahrenden Unfallbeteiligten. Grundsätzlich dienen Geschwindigkeitsvorschriften auch dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer (BGH, Urt. v. 21.02.1985 – III ZR 205/83, NJW 1985, 1950), darunter auch Fußgängern (OLG München, Urt. v. 05.05.1967 – 10 U 2051/66, NJW 1968, 653; BGH, Urt. v. 19.04.1994 [...]
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