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Für die Verwirklichung des § 315b Abs. 1 StGB muss der Täter vorsätzlich bezogen auf die Tathandlung und vorsätzlich bezogen auf die konkrete Gefahr handeln. Bei Vorgängen in fließenden Verkehr muss der Täter zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz handeln (BGH, Urt. v. 10.11.2005 – 4 StR 431/05, SVR 2006, 188). Gemäß § 315b Abs. 4 StGB ist strafbar, wer die Tathandlung vorsätzlich begeht und die Gefahr fahrlässig verursacht. § 315b Abs. 5 erfasst den Fall, dass der Täter fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig [...]
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