Die Vorschrift schützt die Interessen des öffentlichen Straßenverkehrs, sie findet keine Anwendung auf Verstöße im privaten Raum, BGH, Beschl. v. 05.10.2011 – 4 StR 401/11, DAR 2012, 389. Bei der Tathandlung muss es sich um eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht handeln (BGH, Urt. v. 02.04.1969 – 4 StR 102/69, BGHSt 22, 365; BGH, Urt. v. 03.08.1978 – 4 StR 229/78, BGHSt 28, 87). § 315b StGB erfasst alle Fahrzeuge, nicht nur Kraftfahrzeuge. Während § 315c StGB gefährliche Verhaltensweisen des normalen Fahrverkehrs beinhaltet, ergreift § 315b Abs. 1 StGB diejenigen Verhaltensweisen, in denen das Kraftfahrzeug bewusst zweckentfremdet („pervertiert“) und verkehrswidrig, geradezu als Waffe eingesetzt wird, das Fortbewegungsinteresse in den Hintergrund tritt oder aber, wenn durch Nichtverkehrsteilnehmer, von außen kommend, der Straßenverkehr gefährdet wird (OLG Celle, Urt. v. 24.10.1984 – 1 Ss 448/84, VRS 68, 43). Lediglich fehlerhafte Verkehrsteilnahme durch [...]