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Strafbare Handlungen beim Fahrtenbuch sind denkbar als: Urkundenunterdrückung, § 274 StGB Urkundenfälschung, § 267 StGB Bei vorsätzlichem Vernichten des Fahrtenbuchs wird an eine Straftat nach § 274 StGB – Urkundenunterdrückung – zu denken sein. Unter diesen Strafrechtsbegriff fällt jede Handlung, durch die dem Berechtigten (der Verwaltungsbehörde) die Benutzung der Urkunde oder Aufzeichnung als Beweismittel entzogen oder vorenthalten wird. Urkundenunterdrückung ist nur vorsätzlich begehbar. Keinen Nachteil i.S.v. § 274 StGB stellt aber nach überwiegender Ansicht die Vereitelung staatlichen Straf- oder Bußgeldanspruchs dar (BayObLG, Beschl. v. 21.07.1988 – RReg 2 St 134/88, NZV 1989, 81). Wird das Fahrtenbuch durch Fahrlässigkeit vernichtet, so wird der Bußgeldtatbestand des § 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a StVZO in fahrlässiger Begehung eingreifen. Bei mittelbarer Vernichtung durch Fahrlässigkeit (z.B. Brandschaden, Diebstahl) ist nach hiesiger Ansicht bei im Übrigen [...]
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