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Abschleppkosten sind ein adäquater Folgeschaden und damit grundsätzlich erstattungspflichtig. Wird das Fahrzeug repariert, werden i.d.R. die Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen Fachwerkstatt erstattet (OLG Köln Urt. v. 12.07.1985 – 22 U 40/85, r+s 1985, 264, AG Wiesbaden Urt. v. 18.08.1993 – 96 C 465/93 SP 1993, 352), nicht aber bis zur „Heimatwerkstatt“. Bei einem Totalschaden ist Fahrzeug am Unfallort zu verwerten, es sei denn, am Heimatort ist höherer Restwert zu erzielen (AG Hildesheim Urt. v. 15.07.1998 – 43 C 560/97, NZV 1999, 212). Aus den Merkmalen der Erforderlichkeit, ggf. derSchadensminderung und der Zumutbarkeit ist im Einzelfall zu prüfen, wie weit das Fahrzeug geschleppt werden kann, z.B. zur nächsten Fachwerkstatt oder in die heimatliche Werkstatt. Sind die Abschleppkosten geringer als die Reisekosten (Fahrt von der Unfallstelle nach Hause, später Fahrt von der Wohnung zur Werkstatt, um Fahrzeug abzuholen), insbesondere bei mehreren Personen im [...]
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