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Ein Pkw-Fahrer steuerte sein Fahrzeug mit einer plötzlichen Lenkbewegung nach links und stieß kurz hinter der Mittellinie mit einem entgegenkommenden Motorrad zusammen. Es blieb ungeklärt, auf welcher Fahrbahnseite das Motorrad zuvor gefahren war. – Zwar besteht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des auf die Gegenfahrbahn geratenen Kraftfahrers: hier jedoch nicht, weil Umstände nachgewiesen wurden, die einen atypischen Geschehensablauf nahelegen, nämlich die abrupte Lenkbewegung, die darauf hindeutet, dass der Pkw-Fahrer instinktiv einem Hindernis ausweichen wollte (BGH, Urt. v. 19.11.1985 – VI ZR 176/84, VersR 1986, 343). Beim Verlassen des durch eine durchgehend weiße Linie von der Fahrbahn abgeteilten Radweges in Richtung Fahrbahn sind die erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 S. 1 StVO zu beachten. Das Überqueren dieser Linie entgegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO unter Missachtung der Sorgfaltspflichten, um unmittelbar anschließend unter Missachtung der [...]
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