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Ereignet sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger, so kann der Anscheinsbeweis dafür streiten, dass der Fußgänger unter Missachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Fahrbahn trat. Allerdings ist der Anscheinsbeweis erschüttert, wenn die Straße in der Annäherungsrichtung des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs nur eingeschränkt eingesehen werden kann und die Möglichkeit besteht, dass der Kraftfahrer bei Beginn der Überquerung noch nicht wahrgenommen werden konnte (OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.04.2010 – 4 U 425/09-120, DAR 2011, 330). Ein auf der Fahrbahn mit einer BAK von 2,2 ‰ gehender Fußgänger wird von einem Motorradfahrer angefahren; fünf Minuten später läuft er hinter einem haltenden Pkw hervor und in einen anderen, heranfahrenden Pkw hinein, von dem er tödlich verletzt wird. Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass der [...]
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