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Ein Mopedfahrer ohne Fahrerlaubnis fuhr einen Fußgänger an, der unachtsam eine 8,5 m breite Fahrbahn überquerte: der Unfallhergang im Übrigen blieb ungeklärt. – Es besteht kein Anscheinsbeweis für eine Ursächlichkeit des Fehlens der Fahrerlaubnis (OLG Köln, Urt. v. 29.07.1965 – 12 U 53/64, VersR 1966, 596). Es kam im Kreuzungsbereich zu einem Verkehrsunfall. Beide Parteien tragen vor, Vorfahrtberechtigt gewesen zu sein, da für sie die Lichtsignalanlage „grün“ gezeigt habe. Ein Fahrer war zum Unfallzeitpunkt nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. – Verfügt der an einem Verkehrsunfall beteiligte Fahrer eines Kfz nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis, so spricht der erste Anschein für ein fehlerhaftes, unfallursächliches Verhalten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Fehlverhalten, das Anlass für die Entziehung der Fahrerlaubnis war, mit dem vermuteten Fahrfehler zumindest vergleichbar ist (LG Leipzig, Urt. v. 25.04.1996 – 12 S 9114/95, NJW-RR 1997, 25). An [...]
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