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Ein Fahrzeug befuhr eine vorfahrtsberechtigte Hauptstraße und beachtete die Rotlicht anzeigende Fußgängerampel nicht. Im Vertrauen auf das Rotlicht und die Erwartung, das Fahrzeug werde anhalten, bog ein anderer Verkehrsteilnehmer in die Vorfahrtsstraße ein und kollidierte mit dem Fahrzeug des Haltepflichtigen. Der Anscheinsbeweis spricht zu Lasten des Wartepflichtigen. Dieser darf nicht darauf vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte die „rot“ zeigende Lichtzeichenanlage, die lediglich den Fußgängerverkehr regelt, beachtet (AG Gießen, Urt. v. 19.11.1996 – 43 C 1421/96, zfs 1997, 128). Siehe auch 4, 6, 9, 12, 14 unter Abbiegen 11, 12 unter Auffahren 2 unter Fahrerlaubnis 1 unter [...]
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