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Für einen Anscheinsbeweis dahin, dass ein Begegnungszusammenstoß auf die Alkoholbeeinträchtigung eines der beteiligten Kraftfahrer zurückzuführen ist, ist regelmäßig kein Raum, wenn auch der andere Fahrer alkoholisiert war (OLG Schleswig, Urt. v. 14.06.1990 – 7 U 5/87, VersR 1992, 843 = NZV 1991, 233). Der Fahrer hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ und prallte an einer Straßengabelung gegen einen Baum. – Es besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrer mit einer solchen Blutalkoholkonzentration entweder wegen unaufmerksamen oder zu schnellen Fahrens von der Fahrbahn abgekommen ist (BGH, Urt. v. 04.07.1967 – VI ZR 38/66, VersR 1967, 974). Ein Motorradfahrer mit einer BAK von 0,91 ‰ stieß an einer Rechts-vor-links-Kreuzung mit einem wartepflichtigen Pkw-Fahrer zusammen. Es besteht kein Anscheinsbeweis für eine alkoholbedingte Verursachung, da auch ein Nüchterner die Verkehrssituation nicht anders hätte meistern können (BGH, Urt. v. 20.10.1964 – [...]
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