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Der Wartepflichtige ist an einer Einmündung nicht gehalten, den Einbiegevorgang in einer den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO entsprechenden Weise durch zentimeterweises Vorfahren mit der Möglichkeit zum sofortigen Anhalten zu vollziehen, wenn er darauf vertrauen darf, ohne Gefährdung des noch nicht in sein Sichtfeld geratenen bevorrechtigten Verkehrs in die Vorfahrtstraße einzubiegen. Der gegen den Wartepflichtigen streitende Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn der bevorrechtigte Unfallgegner – ein Motorradfahrer – unmittelbar vor dem Unfall unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ein anderes Fahrzeug überholte, dessen Fahrer keine Mühe hatte, rechtzeitig vor Erreichen der im Kreuzungsbereich liegenden Unfallstelle anzuhalten (OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.10.2010 – 4 U 110/10, SP 2011, 100). Ein Rechtsabbieger kollidierte auf der Vorfahrtstraße mit einem entgegenkommenden Überholenden. – Der grundsätzlich zu Lasten des Wartepflichtigen sprechende [...]
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