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Beseitigung zumutbar: Folgt aus dem konkreten Straßenzustand die Verpflichtung zur Sicherung, so erstreckt sich diese in erster Linie auf eine Beseitigung der Gefahrenquelle. Die Verpflichtung ist begrenzt durch den Maßstab der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (BGH, Urt. v. 24.07.2014 – III ZR 550/13, zfs 2015, 78; OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.05.2017 – 4 U 146/16, NJW 2017, 2689); das gilt insbesondere bei der Verkehrssicherungspflicht von Gemeinden, deren finanzielle Leistungsfähigkeit bei der Wahl der Mittel berücksichtigt werden muss. Die Leistungsfähigkeit als bedeutender Bestandteil der Zumutbarkeit kann die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen begrenzen, ist jedoch im objektiven Sinne zu verstehen. Es ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Person des Verpflichteten zu beurteilen, ob eine bestimmte Maßnahme der Gefahrenbeseitigung oder Warnung verlangt werden kann und somit zumutbar ist. Ist eine Beseitigungsmaßnahme nicht möglich oder [...]
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