Die Verkehrssicherungspflicht verlangt eine regelmäßige Überprüfung der Straße, um neu entstandene Schäden und Gefahrenlagen erkennen und die gebotenen Sicherungsmaßnahmen ergreifen zu können. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten für die Unterhaltung einer Straße hängt neben der Verkehrsbedeutung der Straße entscheidend davon ab, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der Verkehrsteilnehmer in der konkreten Situation haben durfte (OLG Schleswig, Urt. v. 30.06.2011 – 7 U 6/11, SP 2012, 4; OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.05.2017 – 4 U 146/16, NJW 2017, 2689). Der Verkehrssicherungspflichtige muss die Straße ständig beobachten, begehen und befahren. Eine Überprüfung soll auch nachts und unter ungünstigen Sichtverhältnissen erfolgen, um ein vollständiges Bild über die tatsächliche Verkehrssicherheit der Straße zu erlangen (BGH, Urt. v. 28.02.1963 – III ZR 207/61, VersR 1963, 652, 653). Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die gesamte Straße bis zu der [...]