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Zu einer Umkehr der Beweislast kann es kommen, wenn beispielsweise nach einem Unfall Arbeiten an der Unfallstelle ohne vorherige Benachrichtigung des Geschädigten vorgenommen und somit eine genaue Feststellung der vor dem Unfall herrschenden Verhältnisse unmöglich gemacht werden. Eine nur fahrlässige Vereitelung der Beweisführung reicht aus. Eine Beweisvereitelung liegt auch dann vor, wenn der Verkehrssicherungspflichtige in Kenntnis eines gerichtlichen Beweisverfahrens eine Unfallstelle ausbessern lässt, ohne zuvor den Sachverständigen und den Prozessbevollmächtigten des Geschädigten in Kenntnis zu setzen und ihnen die Möglichkeit zu gesicherten tatsächlichen Feststellungen zu gelangen zu geben. In der Ausbesserung des Straßenbelags nach einem Unfall ist bereits eine konkludente Einräumung der Verkehrswidrigkeit gesehen [...]
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