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Für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trägt der Geschädigte die volle Darlegungs- und Beweislast (Urt. v. 04.03.2004 – III ZR 225/03, VersR 2004, 877; BGH, Beschl. v. 26.02.2009 – III ZR 225/08, NJW 2009, 3302; Palandt/Sprau, BGB Komm., § 823 Rdnr. 54). Der Geschädigte hat darzulegen, dass 1. eine Gefahrenquelle bestand, die für den Sicherungspflichtigen erkennbar war, gleichwohl aber nicht beseitigt wurde und ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist. 2. Darüber hinaus muss er aber auch den Nachweis der Kausalität der Pflichtverletzung für den Eintritt des Schadens führen, also dahin, dass bei einer zumutbaren Prüfung durch den Verkehrssicherungspflichtigen die Gefahrenquelle entdeckt worden wäre. In dem Fall, dass eine Kontrolle überhaupt unterlassen worden war, ist dies für den Eintritt des Schadens nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Kontrolle zur Entdeckung der Gefahr und zur möglichen Beseitigung der [...]
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