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Bei jeder Regulierung eines Unfallschadens, der im Zusammenhang mit Wild eingetreten ist, muss zunächst die Frage gestellt werden, ob die Ansprüche aus einer bestehenden Teilkaskoversicherung oder einer Vollkaskoversicherung hergeleitet werden. Ein Wildschaden ist sowohl in der Teilkasko gedeckt, A.2.2.1.4 AKB 2015; zugleich ist regelmäßig auch ein Unfall i.S.d. Definition des Vollkaskoversicherungsschutzes gegeben. Der Unfallbegriff in der Vollkasko geht wesentlich weiter als der Deckungstatbestand in der Teilkasko. Bei letzterer wird vorausgesetzt, dass die Beschädigung oder die Zerstörung des Fahrzeugs „durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 BJagdG (z.B. Reh, Wildschwein)“ entstanden ist. Deswegen stellen sich die nachfolgend behandelten Probleme nur, wenn bei einem Wildschaden Ansprüche aus der Teilkaskoversicherung geltend gemacht werden. Im Rahmen der Vollkasko reicht der Eintritt eines Unfalls i.S.d. [...]
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