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Der Versicherungsnehmer hat die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls. Ihm obliegt also der Vollbeweis gem. § 286 ZPO dafür, dass es zu einem Zusammenstoß zwischen Haarwild und dem versicherten Fahrzeug gekommen ist und der an seinem Fahrzeug eingetretene Schaden auf diesem Zusammenstoß beruht (KG, Beschl. v. 05.02.2021 – 6 U 68/19, BeckRS 2021, 5052). Beweiserleichterungen kommen für den Wildschaden nicht zur Anwendung, weil – anders als bei einem Diebstahl – das Fahrzeug noch vorhanden ist und die Spurenlage zur Erbringung des Beweises durch einen Sachverständigen begutachtet werden kann und die Eintrittspflicht des Versicherers in der Teilkaskoversicherung nicht schon dadurch ausgelöst werden soll, dass der Versicherungsnehmer das Auftauchen eines Haarwilds lediglich behauptet (KG, Beschl. v. 05.06.2018 – 6 U 166/16, juris; OLG Thüringen, Urt. v. 12.05.1999 – 4 U 1639/98, NZV 1999, 384 = SP 1999, 317; OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.05.2000 – 4 U [...]
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