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Die früher bestehende Genehmigungspflicht für Allgemeine Versicherungsbedingungen und damit der stets einheitliche Text dieser Bedingungen ist durch die dritte EG-Richtlinie zur Schadenversicherung mit Wirkung ab 29.07.1994 weggefallen. Seitdem kann jedes Versicherungsunternehmen seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen selbst gestalten. Allerdings unterliegen die AKB als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB (LG Arnsberg, Urt. v. 12.04.2017 – 3 S 110/16, RuS 2017, 585). Eine gewisse Einheitlichkeit und Übersicht hat sich dadurch erhalten, dass die Versicherungsverbände die Möglichkeit erhielten, Musterbedingungen zu erarbeiten und deren Verwendung ihren Mitgliedsunternehmen zu empfehlen. Diese Musterbedingungen sind überwiegend übernommen worden; jedoch haben einige Versicherungsunternehmen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, abweichende oder zusätzliche Teilregelungen aufzunehmen. Es muss daher stets geprüft werden, ob der im [...]
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