Unterschiedliche Rechte und Pflichten bei Haftpflicht- und Kaskoversicherung Die Kraftfahrtversicherung ist keine Einheitsversicherung, sondern eine in einem Versicherungsschein nur formell zusammengefasste Mehrzahl von selbständigen Versicherungsverträgen. Daraus folgt, dass Gefahrerhöhungen, Anzeigepflicht- und Obliegenheitsverletzungen für die jeweilige Sparte getrennt zu prüfen sind. So können etwa Erklärungen, die ausdrücklich nur bezogen auf die Haftpflichtversicherung abgegeben werden, für das Kaskoversicherungsverhältnis irrelevant sein (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.01.2013 – 12 U 117/12, VersR 2013, 1123). Für den Abschluss des Versicherungsvertrags sind vor allem die § 8 VVG (Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers) und § 5 VVG (abweichender Versicherungsschein) maßgeblich. Umstritten ist, ob bei dem Abschluss einer Kraftfahrtversicherung für die Mitteilung des Versicherers, dass die Einstufung in die SF-Klasse (entgegen dem Antrag) unter Vorbehalt erfolgt, [...]