Eine durch den Verkehrsunfall eingetretene Dauerschädigung kann zugleich den Versicherungsfall in der Rentenversicherung im Sinne einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auslösen. Ist der Verkehrsunfall zugleich auch Wegeunfall, können sich Leistungspflichten sowohl der gesetzlichen Unfallversicherung als auch der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Höchstgrenze von 80 % des Jahresarbeitsverdiensts wie der Rentenbemessungsgrundlage kumulieren. Die hiernach erbrachte Versicherungsleistung (Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) ist wegen des damit verbundenen Forderungsübergangs (§ 116 SGB X) anzurechnen, siehe hierzu Teil [...]