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Die bereits erwähnte Einholung von Arztgutachten durch die Versicherungen setzt voraus, dass der Geschädigte die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigeverpflichtung entbindet. Zu einer solchen Erklärung ist der Geschädigte letztlich gezwungen, da er nur über den Weg eines Arztgutachtens einen Beleg zur Bezifferung seines Schmerzensgeldanspruchs schaffen kann. Die Erklärung zur Schweigepflicht sollte bereits im Anspruchsschreiben enthalten sein, da sonst allein wegen dieses Punkts weitere Korrespondenz notwendig wird. In der Regel stellen die Versicherer vorformulierte Schweigepflichtsentbindungserklärungen zur [...]
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